Inhaltsliste
ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Juristische Literatur
Zur Startseite


Johann Ev. Hafner
Sacrificium intellectus: Hebt "Verstandes- und Willensgehorsam" die Meinungsfreiheit auf?
In: Logi Gunnardsson / Norman Weiß (Hrsg.): Menschenrechte und Religion - Kongruenz oder Konflikt?
Schriftenreihe Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam Bd. 42
Berlin (BWV), 1. Aufl. 2016, S. 133-150

Nach canon 227 CIC haben die Mitglieder der katholischen Kirche das Recht, sich in allen weltlichen Angelegenheiten frei zu äußern. Allerdings ist unklar, was als weltliche Angelegenheit gilt und was zu den "res fidei et morum" gehört. Bei Fragen wie Steuerrecht, Klimaschutz oder Städtebau kann das fraglich sein, weil hier ja auch Gerechtigkeits- und Gemeinwohlvorstellungen hereinspielen. (S. 136f.) Die Unterscheidung in Glaubens- und Sittensachen (res morum) geht auf das Trienter Konzil zurück und spiegelt die klassische Anthropologie wider, wonach der Mensch durch Vernunft und Willen ausgezeichnet ist. Mores bezieht sich im Tridentinum auf die Kirchenpraxis. Erst im 1. Vaticanum avanciert es zur Bezeichnung für das Sittengesetz (vgl. J. Beumer, Res fidei et morum. Die Entwicklung eines theologischen Begriffs in den Dekreten der drei letzten Ökumenischen Konzilien, in: Annuarium Historiae Conciliorum 2 (1970), 112-134). Damit weitet sich der Bereich der kirchlichen Disziplin auf alle Fragen der Moral aus.

In canon 212 CIC § 1 ist geregelt, dass die Gläubigen das, was die geistlichen Hirten als Lehrer des Glaubens erklären (res fidei) und als Leiter der Kirche bestimmen (res morum), zu befolgen haben. Dieser Satz ist direkt dem § 3 vorgeschaltet, der die Meinungsfreiheit regelt. Man kann das so lesen, dass bevor jemand vom Recht der Meinungsfreiheit Gebrauch macht, er erst einmal dem Gehorsamsgebot Genüge tun muss. Das aber wäre eine totalitäre Auslegung. (S. 137) Das Kirchenrecht kennt drei Formen des Gehorsams. Der Glaubensgehorsam (c 750 CIC) ist die höchste Stufe des Gehorsams. Der disziplinäre Gehorsam (c 754 CIC) besteht gegenüber einfachen Dekreten der kirchlichen Autorität, weshalb er auch Rechtsgehorsam heißt. Es handelt sich einen reinen Funktionsgehorsam, wie er allen Organisationen eigen ist. Die dritte und eigentlich problematische Form des Gehorsams ist einer Lehre des Papstes oder des Bischofskollegiums entgegenzubringen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht als definitiv verpflichtend zu verkünden beabsichtigen (c. 752 CIC). (S. 139) Gehorsam gilt in der scholastischen Tradition als Tugend, die den Willen geneigt macht, das Gebot einer höheren Autorität zu folgen. Hier wird dieser Willensgehorsam um einen Verstandesgehorsam erweitert. Damit wird unterstellt, dass der Gläubige nicht nur die eigene Willkür, sondern auch die eigene gedankliche Tätigkeit tugendhaft beherrschen kann. (S. 140) Nicht die Plausibilität des Inhalts eines Gebots soll leitend sein, sondern das Vertrauen in die Autorität dessen, der es vorlegt. man glaubt nicht etwas, sondern jemandem. (S. 142)

Während sich der Verstand auf die Welt richtet, wie sie ist, richtet sich der Wille auf eine Welt, wie sie sein sollte. Der Wille kann daher nicht einer empirischen Wirklichkeit folgen. Das kann nur der theoretische Vernunftgebrauch. Der betrachtet, was ist. Der Intellekt folgt Gründen und nichts anderem, also auch nicht dem Gesollten, bzw. Zwecken. Sein Medium ist die Unterscheidung, nicht die Entscheidung. Verstehen ist das Nachvollziehen von Zusammenhängen. Nur was uns aufgrund seiner inneren Logik zu folgen zwingt, ist eine Erkenntnis. (S. 145) Der Verstand kann nur den Gründen gehorsam sein, aber nicht einer Autorität. Ein Verstand, der der Autorität gehorsam ist, hört auf Verstand zu sein. Denn er entscheidet [sich für die Autorität] und unterscheidet nicht mehr [nach Gründen]. Insofern ist der Begriff des Verstandesgehorsams falsch. (S. 146)